Interessengemeinschaft
Vorstand
Tobias Baumann
Kaba Dalla Lana
Gilbert Büsching
Barbara Lüscher
Julia Hilger
Joachim Schmidt
Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation in der Pneumologie (IGPTR-P)
A) Name / Sitz / Zweck
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung Interessengemeinschaft Physiotherapie Rehabilitation in der Pneumologie (IGPTR-P) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
Der Name trägt den Zusatz Lungenphysio für die bessere Verständlichkeit und für den umgangssprachlichen Gebrauch.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der IGPTR-KP befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin
Art. 3 Zweck
– Wahrung der Interessen der Physiotherapeutinnen und Anerkennung des Stellenwertes der Physiotherapie in der pulmonalen Rehabilitation
– Förderung und Organisation von Fort- und Weiterbildung im Fachbereich sowie Sicherung des Qualitätsstandards
– Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften der Rehabilitation sowie Lehre und Forschung
– Erarbeitung von Grundlagen der Tarifgestaltung in der Rehabilitation
B) Mitgliedschaft
Art. 4 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind diplomierte Physiotherapeutinnen.
Art. 5 Aufnahmebedingungen
– Praktische Arbeit mit Patientinnen aus dem Fachgebiet Pneumologie.
– Die Anmeldung erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme beschliesst.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Verein oder in der pulmonalen Rehabilitation besonders verdient gemacht haben. Sie müssen nicht zwingend aus dem Mitgliederkreis der IGPTR-P stammen oder Physiotherapeutinnen sein.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit ernennen. Das Einverständnis der Betroffenen ist erforderlich.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist möglich auf Ende des laufenden Kalenderjahres. Das Austrittsschreiben muss unter Einhalt einer vierwöchigen Kündigungsfrist an die Präsidentin gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei Verletzung der Statuten der IGPTR-P. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und begründet ihn gegenüber dem betroffenen Mitglied. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert vier Wochen gegen den Beschluss des Vorstandes an die nächste Generalversammlung rekurrieren, die in letzter Instanz über den Ausschluss entscheidet. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Richters gemäss ZGB Art. 75.
Im Falle des Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des Vereinsjahres bestehen in welchem der Ausschluss erfolgt.
Art. 8 Rechte / Pflichten
Das Mitglied
– verfügt an der Generalversammlung über Stimm- und aktives und passives Wahlrecht
– wirkt aktiv mit um den Vereinszweck zu erzielen
– bezahlt einen Mitgliederbeitrag
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
C) Mittel
Art. 9 Mittel
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen, festgelegt durch die Generalversammlung
– Einnahmen aus Veranstaltungen und
– Zuweisung anderer Gremien zur Unterstützung definierter Aufgaben
Für die Verbindlichkeiten der IGPTR-P haftet nur deren Vereinsvermögen.
D) Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe der IGPTR sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisorinnen
Art. 11 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
– Entgegennahme des Jahres- und Kassaberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über Anträge der Rechnungsrevisorinnen
– Genehmigung des Jahresbudgets
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entgegennahme der Berichte von Kommissionen
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Statuten
– Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisorinnen, allfälliger Kommissionen oder einzelner Beauftragter
– Wahl der Rechnungsrevisorinnen
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie sämtliche dem Vorstand vorgeschlagenen Geschäfte
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Semester statt. Sie wird von der Präsidentin einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird spätestens einen Monat im Voraus verschickt.
Anträge von Mitgliedern können bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Präsidentin eingereicht werden.
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen; diese muss innert zwei Monaten stattfinden.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, so kann es seine Stimme einem anderen Mitglied schriftlich übertragen.
Beschlüsse
Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgen durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wahlen
Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. In einem allenfalls notwendigen 2. Wahlgang genügt das einfache Mehr.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestätigt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, bei 3 Mitgliedern deren 2, der Mitglieder anwesend sind.
Zuständigkeit
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
– alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
– die Einberufung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen und Projekten
– Delegation von Sachgeschäften an Fachpersonen
– Spesenentschädigung für arbeitsintensive Aufgaben im Rahmen des Budgets
Art. 13 Präsidentin
Die Präsidentin vertritt die IGPTR-P nach aussen. Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie kann einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.
Art. 14 Revisorinnen
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen mit einer Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
E) Statutenänderungen / Ergänzungen und Auflösung
Art. 15 Änderungen / Ergänzungen
Für Änderungen / Ergänzungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
Art. 16 Auflösung
Die Generalversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung der IGPTR-P.
Art. 17 Liquidation
Die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der IGPTR-KP am 17. März 1999 genehmigt, an den Generalversammlungen vom 8. Mai 2007 und 12. April 2011, 13. November 2018 und 26. Mai 2021 ergänzt worden.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 – 79.
Bern, 26. Mai 2021
Für den Vorstand:
Der Präsident
Joachim Schmidt
Die Statuten sind in der weiblichen Form verfasst und gelten sinngemäss auch in der männlichen Form
Werden Sie jetzt Mitglied und profitieren Sie von unserem Netzwerk und unseren Vergünstigungen...